Verordnung Gartenarbeiten
Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Mühldorf vom 21. Juli 1998:
V E R O R D N U N G
Zur Abwehr und zur Beseitigung von das örtlichen Gemeinschaftsleben störenenden Mißständen wird gemäß §§ 41 und 92, der Steierm. Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i.d.g.F., sowie gemäß § 11, Steierm. Baugesetz 1995, LGBL. Nr. 59/1995 folgendes verordnet:
§ 1
(1) Lärmverursachende Gartenarbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baum- oder Motorsägen, Motorsensen und Spritzgeräten, welche mit Verbrennungsmotoren oder Elektormotoren betrieben werden, dürfen nur an
Werktagen von Montag bis Freitag von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis
20.00 Uhr und am Samstag von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr
durchgeführt werden.
(2) Die Vornahme solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind verboten.
(3) Ausgenommen von vorangeführten Bestimmungen sind Arbeiten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft.
§ 2
Über begründetes Ansuchen kann der Bürgermeister mittels Bescheid Ausnnahmegenehmigungen von den Bestimmungen des § 3 erteilen, wenn hiefür ein öffentliches Interesse gegeben ist.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
§ 4
Ein Zuwiderhandeln gegen diese Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird gem. Art. VII EGVG 1991 von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.
§ 5
Diese Verordnung wird gemäß § 131 des Stmk. Volksrechtegesetzes LGBL. Nr. 87/1986 i.d.g.F. als dringlich erklärt.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Anton Schuh eh.


